Satzung

Traditionsverband Panzerbataillon 14
(1959-1992)

PRÄAMBEL

Das Panzerbataillon 14, aufgestellt 1959 in Koblenz, aufgelöst 1992 in Hildesheim, trug während des "Kalten Krieges" in Europa dazu bei, den Frieden zu sichern.

Sein Auftrag lautete:

"Das Panzerbataillon 14 führt den Kampf insbesondere gegen feindliche Panzerkräfte in allen Gefechtsarten als Schwerpunktwaffe des Truppenführers. Geschlossen eingesetzt, soll es entscheidend zum Erfolg beitragen. Durch Feuerkraft, Beweglichkeit und Panzerschutz kann es in allen Gefechtsarten selbstständig kämpfen. Im Frieden hält es sich für den Einsatz bereit und bildet Soldaten aus."

Die Wiedervereinigung Deutschlands am 03.10.1990, und die daraus folgende Verkleinerung des Heeres, führte zur Auflösung des Panzerbataillon 14. Der Traditionsverband soll die Erinnerung an die Leistungen des Panzerbataillons 14 wachhalten, eine Stätte der Kameradschaftspflege für seine ehemaligen Angehörigen (Soldaten und zivile Mitarbeiter/innen) bilden und den Panzergeist getreu dem Motto "Toujours en vedette" an künftige Soldaten weitergeben.

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

a) Der Verband führt den Namen:

Traditionsverband Panzerbataillon 14

b) Der Traditionsverband ist ein selbstständiger Verband mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Er ist ein nichtrechtsfähiger Verband und ist nicht in das Vereinsregister einzutragen.

c) Der Verband hat seinen Sitz in Hildesheim

 

§ 2 Zweck

Der Verband vertritt die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und deren Zielsetzungen. Das Bekenntnis zur freiheitlichen Grundordnung und ihrer Verteidigung sowie die Pflege des Soldatentums sind wesentliche Wertmaßstäbe des Traditionsverbandes.

Auftrag des Verbandes und seiner Mitglieder ist es, durch die Förderung von Tradition ehemaliger Verbände, in Zusammenarbeit zwischen aktiven, ehemaligen Soldaten und zivilen Mitarbeitern, die Wichtigkeit der Traditionspflege in der Bundesrepublik Deutschland darzustellen.

Der Traditionsverband

  •     führt Veranstaltungen zur Traditionspflege durch,
  •     betreut ehemalige Angehörige des Panzerbataillons 14,
  •     fördert Schießsportveranstaltungen,
  •     unterhält Kontakte zu aktiven Truppenteilen.


Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Verbandszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder können nur ehemalige Soldaten, zivile Mitarbeiter und Freunde des aufgelösten Panzerbataillons 14 werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und nach Prüfung durch den Vorstand erteilt.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

§ 4 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  •     Mitgliederversammlung
  •     Vorstand


 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1.     dem 1. Vorsitzenden
  2.     dem 2. Vorsitzenden (als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden)
  3.     dem Schriftführer/ Schriftführerin
  4.     dem Kassierer/ Kassiererin
  5.     drei Beisitzer/ Beisitzerinnen
  6.     zwei Kassenprüfern/innen
  7.     dem Pressewart


 

§ 7 Geschäftsbereich des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verband in allen Angelegenheiten, insbesondere auch in Rechtsstreitigkeiten. Er wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

§ 8 Beitrag und Haftung der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Verbandszwecke zu fördern und den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten.

2. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Verbandes vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 9 Austritt

Der Austritt erfolgt durch eine an den Vorstand des Verbandes gerichtete schriftliche Erklärung. Er ist mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres möglich.

 

§ 10 Ausschluss

Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es die Interessen des Verbandes schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.

 

§ 12 Kassenprüfer

1. Das Vermögen des Verbandes wird durch den Vorstand verwaltet. Über Einnahmen und Ausgaben ist ein Buch zu führen. Prüfungsfähige Belege sind vorzuhalten.

2. Die Kassenprüfung wird im 1-Jahres-Rhythmus von zwei Prüfern geprüft und das Ergebnis der Mitgliederversammlung mitgeteilt.

3. Die Prüfer werden für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 13 Auflösung, Schlussbestimmungen

Eine Auflösung des Verbandes kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vom Vorstand einberufen ist, durch eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Der Antrag auf Einberufung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder von einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt auch über Art und Weise der durchzuführenden Liquidation.

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Abdeckung etwaiger Schulden und sonstiger Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen dem "Soldatenhilfswerk" und dem "Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge" zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Tatbestände gelten die Bestimmungen des BGB.

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.04.1993 in Hildesheim beschlossen und tritt mit Beschluss in Kraft.

Download

Über den nachstehenden Link können Sie sich die Satzung auf den eigenen Rechner herunterladen:

Satzung (pdf), 73 KB

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